Wahlinformationen
Hessisches Kommunalwahlsystem
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Ein Informationsbeitrag für die Kommunalwahl
Kumulieren und panaschieren bei der Kommunalwahl
– Wie es funktioniert
– Aktuell kompakt
Kommunalwahl leicht erklärt
Wahlsystem
Verhältniswahl mit offenen Listen (seit der Kommunalwahl 2001, vorher geschlossene Listen)Besonderheiten
Neues Wahlsystem seit der Kommunalwahl 2001
Keine explizite Sperrklausel – faktische Sperrklausel ca.
bei einem Stimmenanteil für einen halben Sitz
(z. B. bei 20 Sitzen etwa bei 2–3 %, in Frankfurt am Main etwa ein halbes Prozent)
Kumulieren und Panaschieren
Mögliche dppelte Anwendung des Sitzzuteilungsverfahrens nach
Hare / Niemeyer
Abgeordnetenzahl
Die Zahl der Gemeindevertreter ist abhängig von der Einwohnerzahl und beträgt bei:
Einwohnerzahl | Sitze | |
| bis zu 3.000 Einwohnern | 15 |
von 3.001 | bis zu 5.000 Einwohnern | 23 |
von 5.001 | bis zu 10.000 Einwohnern | 31 |
von 10.001 | bis zu 25.000 Einwohnern | 37 |
von 25.001 | bis zu 50.000 Einwohnern | 45 |
von 50.001 | bis zu 100.000 Einwohnern | 59 |
von 100.001 | bis zu 250.000 Einwohnern | 71 |
von 250.001 | bis zu 500.000 Einwohnern | 81 |
von 500.001 | bis zu 1.000.000 Einwohnern | 93 |
| über 1.000.000 Einwohnern | 105 |
Die Gemeinde kann die Zahl der Gemeindevertreter auf die für die nächst niedrigere Größengruppe maßgebliche oder eine dazwischen liegende ungerade Zahl festlegen.
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Wahlperiode
Die Wahlperiode beträgt fünf Jahre (bis 2001 vier Jahre).
Wahlsystem
Aktives und passives Wahlrecht
Aktiv wahlberechtigt ist jeder EU-Bürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten seinen (Haupt-) Wohnsitz in der betreffenden Gemeinde hat.
Passiv wahlberechtigt (wählbar) ist jeder aktiv Wahlberechtigte, der seit mindestens sechs Monaten seinen (Haupt-) Wohnsitz in der betreffenden Gemeinde hat.
Einteilung des Wahlgebiets
Bei der Wahl der Gemeindevertretung bildet die Gemeinde den Wahlkreis. Für die Wahl des Kreistags kann der Wahlkreis in Wahlbereiche unterteilt werden, um eine ausgewogene Vertretung örtlicher Interessen zu ermöglichen. Bei der Abgrenzung
der Wahlbereiche sind die Gemeindegrenzen einzuhalten.
Stimmenabgabe
Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie Vertreter zu wählen sind, die er auf die Bewerber eines Wahlvorschlages oder unterschiedlicher Wahlvorschläge verteilen kann (panaschieren). Dabei kann er Bewerbern jeweils bis zu drei Stimmen geben (häufeln oder kumulieren).
Technisch gesehen kann auch eine Liste als Ganzes markiert werden. Ohne weitere Markierungen erhält dann jeder Listenkandidat eine Stimme. Erhalten Kandidaten anderer Parteien Stimmen, erhält die markierte Liste entsprechend weniger Stimmen.
Wird ein Listenkandidat gestrichen, erhält er keine Stimme von der Liste.
Bei der Auswertung werden zuerst alle Stimmen an die gewählten Personen zugeteilt, erst dann werden die Stimmen an die markierte Liste auf deren Kandidaten in der Reihenfolge des Listenplatzes verteilt. Gestrichene Kandidaten bleiben dabei unberücksichtigt.
Ausführliche Informationen mit Beispielstimmzetteln finden Sie auf den
verlinkten Seiten
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Sperrklausel
Die Fünf-Prozent-Hürde wurde abgeschafft. Eine explizite Sperrklausel gibt es damit nicht mehr, nur noch eine mathematische Sperrklausel (faktische Sperrklausel), die im Schnitt bei dem Stimmenanteil für einen halben Sitz liegt.
Beispielsweise liegt für eine Stadt wie Frankfurt am Main mit 93 zu verteilenden Sitzen der kritische Stimmenanteil bei ca. 0,54 %. Bei der Wahl 1997 wäre etwa die NPD mit knapp 0,45 % (1.190 Stimmen) gescheitert, während die STATT-Partei mit fast 0,6 % (1.558 Stimmen) der Stimmen einen Sitz bekommen hätte
Stimmenverrechnung / Sitzverteilung
Alle Stimmen einer Liste werden zusammengerechnet. Die Zahl der Sitze ergibt sich nach nach dem Verfahren Quotenverfahren mit Restausgleich nach größten Bruchteilen (Hare / Niemeyer), das sich hinsichtlich der Größe der Parteien neutral verhält. Wenn bei der Kreistagswahl eine Partei oder Wählervereinigung einzelne Listen für mehrere Wahlbereiche aufgestellt hat, gelten diese im ersten Schritt als eine verbundene Liste. Die Unterverteilung erfolgt wiederum nach dem Quotenverfahren mit Restausgleich nach größten Bruchteilen (Hare / Niemeyer).
Aktives und passives Wahlrecht
Mehrheitsklausel
Einer Partei oder Wählervereinigung, die insgesamt mehr als die Hälfte aller Stimmen erhalten hat, wird auf jeden Fall mehr als die Hälfte aller Sitze zugeteilt.
Sitzzuteilungen
Die einem Wahlvorschlag zugefallenen Sitze werden den Bewerbern in der Reihenfolge der Stimmenzahl zugewiesen; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag. Ist ein Bewerber in mehreren Wahlbereichsvorschlägen gewählt worden, erhält er den Sitz in dem Wahlbereich,
in dem er die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl wird ihm der Sitz in dem Wahlbereich zugeteilt, in dem er den besseren Listenplatz im Wahlvorschlag einnimmt; bei gleichem Listenplatz entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
Links
Gesetze
– Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
– Hessisches Kommunalwahlordnung (KWO)
– Übersicht über Rechtsgrundlagen zu Kommunalwahlen
– Hessische Gemeindeordnung (HGO)
– Hessische Landkreisordnung (HKO)
– Hessische Gemeindeordnung (HGO)
– Übersicht über Kommunalwahlgesetze in anderen Ländern
Informationen
– Landeswahlleiter
– Hessischer Rundfunk
– Ausführliche Informationen und Nachrichten zur Kommunalwahl
–Hessische Landeszentrale für politische Bildung
Übersicht über das Kommunalwahlrecht in anderen Bundesländern.
Hessisches Landtagswahlsystem
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Besonderheiten
– Erst- und Zweitstimme heißen Wahlkreisstimme bzw. Landesstimme.
– Hessen ist das einzige Bundesland mit einem passiven Wahlrecht erst ab dem 21. Lebensjahr.
Abgeordnetenzahl
Der Landtag besteht aus mindestens 110 Sitzen. Davon werden 55 Mandate in Einmannwahlkreisen nach relativer Mehrheitswahl und die restlichen über geschlossene Listen vergeben.
Wahlperiode
Die Legislaturperiode wurde durch einen Volksentscheid am 22. September 2002 von vier auf fünf Jahre verlängert.
Aktives und passives Wahlrecht
Aktiv wahlberechtigt ist jeder Deutsche, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten seinen (Haupt-)Wohnsitz in Hessen hat. Passiv wahlberechtigt, also wählbar ist, jeder Wahlberechtigte, der mindestens 21 Jahre alt ist und seit mindestens einem Jahr in Hessen wohnt.
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Stimmenzahl
Jeder Wähler hat wie bei der Bundestagswahl zwei Stimmen. Interessant ist die Namensgebung: Die von der Bundestagswahl bekannte Erststimme heißt Wahlkreisstimme, die Zweitstimme wird Landesstimme genannt. Auf diese Weise will man Missverständnisse beim Wähler hinsichtlich der Bedeutung der jeweiligen Stimme vermeiden. Mit der Wahlkreisstimme wählt man einen Wahlkreiskandidaten, mit der Landesstimme die Landesliste einer Partei. Diese Regelung wurde erst 1988 von der CDU/FDP-Koalition auf Wunsch der FDP eingeführt. Zuvor hatte jeder Wähler nur eine Stimme, die gleichzeitig für den Wahlkreiskandidaten und die Landesliste einer Partei gewertet wurde.
Wahlkreiseinteilung
Im Gegensatz zur Bundestagswahl sind in Hessen keine festen Toleranzgrenzen für die Größenabweichungen der Wahlkreise vorgesehen.
Sperrklausel
Die Fünf-Prozent-Hürde wurde abgeschafft. Eine explizite Sperrklausel gibt es damit nicht mehr, nur noch eine mathematische Sperrklausel (faktische Sperrklausel), die im Schnitt bei dem Stimmenanteil für einen halben Sitz liegt.
Beispielsweise liegt für eine Stadt wie Frankfurt am Main mit 93 zu verteilenden Sitzen der kritische Stimmenanteil bei ca. 0,54 %. Bei der Wahl 1997 wäre etwa die NPD mit knapp 0,45 % (1.190 Stimmen) gescheitert, während die STATT-Partei mit fast 0,6 % (1.558 Stimmen) der Stimmen einen Sitz bekommen hätte.
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Wahlperiode
Die Legislaturperiode wurde durch einen Volksentscheid am 22. September 2002 von vier auf fünf Jahre verlängert.
Sitzverteilung
In den Wahlkreisen sind diejenigen Kandidaten gewählt, die die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Wahlkreisstimmen erzielt haben. Für die Verteilung der Gesamtmandate nach Verhältniswahlgrundsätzen werden von der Ausgangszahl von 110 Sitzen diejenigen Wahlkreissitze abgezogen, die von Kandidaten errungen wurden,
– die keiner Landesliste angeschlossen sind oder
– deren Landesliste die Fünf-Prozent-Hürde verfehlt hat.
Diese verbleibende Sitzzahl wird auf die Parteien, die die Fünf-Prozent-Hürde überspringen konnten, nach dem Verfahren Hare/Niemeyer entsprechend dem Verhältnis ihrer insgesamt im Land erreichten Stimmenzahlen verteilt. Dabei bleiben die Landesstimmen jener Wähler unberücksichtigt, die mit der Wahlkreisstimme einen erfolgreichen Wahlkreiskandidaten gewählt haben, der keiner zugelassenen Landesliste angeschlossen ist.
Von den so auf die Landesliste einer Partei entfallenden Sitze werden die in den Wahlkreisen direkt errungenen Mandate abgezogen. Die verbleibenden Sitze werden entsprechend der Reihenfolge der Bewerber auf der Landesliste vergeben. Bewerber, die in einem Wahlkreis gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. Ist die Landesliste erschöpft, bleiben weitere Sitze unbesetzt.
Überhang- Ausgleichsmandate
Gewinnt eine Partei in den Wahlkreisen mehr Mandate als ihr nach dem Verhältnisausgleich zustehen, verbleiben diese Sitze der Partei. Die übrigen Parteien erhalten Ausgleichsmandate. Dazu wird die Gesamtzahl der Abgeordneten von 110 um so viele erhöht, bis unter Einbeziehung der Überhangmandate ein Hare/Niemeyer-konformes Verhältnis erreicht ist.
Meldungen
– Landtagswahl in Hessen am 22.09.2013
– Landtagswahl in Hessen am 18.01.2009
– Landtagswahl in Hessen am 27.01.2008
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Links
– Landeswahlgesetz – Landeswahlordnung – Wahlprüfungsgesetz
– Landeswahlleiter
– Hessischer Landtag
– Landtagswahlrecht von Hessen im Vergleich
– Umfragen zur Landtagswahl in Hessen
Ergebnisse
– Ergebnisse der bisherigen Landtagswahlen in Hessen.
(Siehe Seite Wahlergebnisse)